Religiöse Feiertage
Grundsätzlich bewilligt die Lehrperson Absenzen an religiösen Feiertagen, sofern das freizustellende Kind das Fest gemeinsam mit der Familie begeht. Ein entsprechendes Gesuch muss der Lehrperson jedoch frühzeitig und schriftlich gestellt werden. Es können auch Jokertage eingesetzt werden.
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